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Weigern sich unterstützte Personen, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten lediglich auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (E. 4.2). Die Verpflichtung zur Wohnungssuche obliegt zwar primär der unterstützten Person, doch hat sie die Sozialhilfebehörde im Rahmen der persönlichen Hilfe bei ihren Bemühungen um eine günstigere Wohnung angemessen zu unterstützen. Eine Unterstützung erscheint umso mehr als geboten, wenn eine hilfesuchende Person gesundheitlich angeschlagen und das Angebot günstiger Wohnungen in einer Gemeinde knapp ist (E. 4.3). Die kommunalen Richtwerte für ortsübliche Wohnungsmietzinse müssen realistisch sein (E. 4.4). Schadensminderungspflicht bei ersichtlich überteuertem Mietzins (E. 4.5).